Erste Hilfe

Strafbefehl

Wenn Sie einen Strafbefehl zugestellt bekommen, sollten Sie den Briefumschlag, in dem der Strafbefehl zugestellt wurde, mit dem darauf vermerkten Datum unbedingt aufbewahren.

Der Strafbefehl ist eine Art Urteil im schriftlichen Verfahren.

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Dieser Einspruch kann sich auf den Strafbefehl als ganzen (unbeschränkt) oder aber auch nur auf die Höhe der Strafe/Tagessätze (beschränkt) beziehen.

Legen Sie unbeschränkt Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so folgt eine mündliche Verhandlung. Bei einem auf die Höhe der Strafe beschränkten Einspruch kann das Gericht auch ohne mündliche Verhandlung über Ihren Einspruch entscheiden.

Gerichtlicher Mahnbescheid

Der Gerichtliche Mahnbescheid geht Ihnen in einem gelben Briefumschlag zu, auf dem das Datum der Zustellung notiert ist. Diesen Umschlag sollten Sie unbedingt aufbewahren.

Gegen den Mahnbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Dieser Widerspruch kann sich auf die ganze oder aber auch nur auf einen Teil der Forderung beziehen.

Wenn Sie nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser Vollstreckungsbescheid wird Ihnen im Folgenden zugestellt. Auch hier sollten Sie unbedingt den Briefumschlag aufbewahren. Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie wiederum innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Aus dem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden!

Wichtig ist es zu wissen, dass das Gericht im Mahnverfahren nicht prüft, ob der Anspruch des Antragsstellers tatsächlich besteht. Der Erlass eines Mahnbescheides sagt somit nichts darüber aus, ob Sie in einem möglicherweise folgenden streitigen Verfahren obsiegen oder verlieren.

Ob es sinnvoll ist, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch bzw. gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Antragsteller tatsächlich den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch gegen Sie und legen Sie dennoch Widerspruch bzw. Einspruch ein, so riskieren Sie, bei einer möglichen späteren Verurteilung höhere Gerichts- und Anwaltskosten zahlen zu müssen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren anfallen, sind nämlich im Vergleich zu den Kosten, die in einem streitigen Verfahren anfallen, deutlich geringer. Besteht der Anspruch hingegen tatsächlich nicht und setzen Sie sich nicht zur Wehr, droht Ihnen die Vollstreckung.

Häufig wird die rechtliche Lage nicht einfach zu bewerten sein. Sind Sie sich nicht sicher, ob es sinnvoll ist, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Vollstreckungsbescheid

Der Vollstreckungsbescheid wird Ihnen in einem gelben Briefumschlag zugestellt. Diesen Briefumschlag sollten Sie unbedingt aufbewahren.

Dem Vollstreckungsbescheid voraus geht der Mahnbescheid. Wenn Sie gegen diesen nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch einlegen, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Aus einem Vollstreckungsbescheid kann die Zwangsvollstreckung gegen Sie betrieben werden!

Ob es sinnvoll ist, gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Antragsteller tatsächlich den im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Anspruch gegen Sie und legen Sie dennoch Einspruch ein, so riskieren Sie, bei einer möglichen späteren Verurteilung, höhere Gerichts- und Anwaltskosten zahlen zu müssen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren anfallen, sind nämlich im Vergleich zu den Kosten, die in einem streitigen Verfahren anfallen, deutlich geringer. Besteht der Anspruch hingegen tatsächlich nicht und setzen Sie sich nicht zur Wehr, droht Ihnen die Vollstreckung.

Häufig wird die rechtliche Lage nicht einfach zu bewerten sein. Sind Sie sich nicht sicher, ob es sinnvoll ist, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Zivilrechtliche Klage

Eine zivilrechtliche Klage wird Ihnen – in der Regel – in einem gelben Briefumschlag zugestellt. Diesen Briefumschlag sollten Sie unbedingt aufbewahren. Er ist wichtig für die Fristenberechnung.

In der Regel ordnen die Gerichte das sogenannte schriftliche Vorverfahren an. Bei diesem muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Verteidigung angezeigt werden. Geschieht dies nicht, kann ein Versäumnisurteil zu Ihren Lasten ergehen. Wenn Sie sich gegen den Anspruch verteidigen wollen, sollten Sie daher unbedingt auf die Einhaltung der Frist zur Verteidigungsanzeige achten.

Beachten Sie außerdem, dass in einigen Fällen Anwaltszwang besteht. Das bedeutet, dass Sie sich, wenn Sie sich gegen die Klage verteidigen wollten, anwaltlich vertreten lassen müssen. Wenn in Ihrem Fall Anwaltszwang besteht, weist das Gericht Sie hierauf hin.

Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren

Ein Versäumnisurteil ergeht (z.B.), wenn Ihnen eine Klage zugestellt worden ist und nicht innerhalb der Frist eine ordnungsgemäße Verteidigungsanzeige bei Gericht eingeht.

Den Briefumschlag, in dem Ihnen ein Versäumnisurteil zugeht, sollten Sie unbedingt aufbewahren. Er ist wichtig für die Fristenberechnung.

Gegen ein Versäumnisurteil kann innerhalb einer Frist von  zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Ausnahmsweise kann die Frist länger sein, wenn die Klage im Ausland zugestellt wird. Ob Sie den Einspruch selber einlegen können oder dies durch einen Anwalt geschehen muss, ist davon abhängig, ob in Ihrem Verfahren Anwaltszwang besteht.

Aus einem Versäumnisurteil kann gegen Sie vollstreckt werden!